Erstprämienverzug

Wann liegt ein Erstprämienverzug vor?

Der Erstprämienverzug spielt in mehreren Versicherungssparten eine Rolle, hat jedoch im Bereich der KFZ Versicherung seine weitreichesten Folgen. Ein Erstprämienverzug liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer zwar seinen Versicherungsvertrag unterschrieben und durch die Versicherung bereits seine Police erhielt, jedoch noch keinen Beitrag für diesen Versicherungsschutz entrichtet hat. Für gewöhnlich wird die erste Rechnung zu einer Versicherung gemeinsam mit der Police postalisch an den Versicherungsnehmer versendet, der hiernach den aufgeführten Rechnungsbetrag sofort zu begleichen hat. Dies gilt übrigens auch in vielen Fällen, wo eine Einzugserlaubnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ausgehandelt wurde, da durch die direkte Überweisung des Erstbetrages eine Bestätigung der angegebenen Kontodaten stattfinden kann.

Der Erstprämienverzug birgt für den Versicherungsnehmer das große Risiko, im Falle eines Schadens nicht mit Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bedacht zu werden. In vielen Verträgen zur Autoversicherung wird daher der Punkt Erstprämienverzug ganz bewusst angesprochen und hierbei schriftlich im Vertrag verdeutlicht, dass der Versicherungsschutz erst nach Zahlung der Erstprämie in vollem Umfang in Kraft tritt. Sollte es bis zum Zahlungseingang dieser Prämie bei der Versicherung zu einem Haftpflicht- oder Kaskoschaden kommen, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die eigentlich vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen.

Erstprämienverzug sowie ein Verzug der Folgeprämien

Sollte es neben dem Erstprämienverzug auch zu einem Verzug der Folgebeiträge kommen, riskiert der Versicherungsnehmer hierdurch ebenfalls, den Schutz durch die Versicherung zu verlieren. Die Situation tritt in der Praxis häufig dann ein, wenn ein Versicherungsnehmer keine automatische Abbuchung der Beiträge vereinbart hat und fahrlässig oder absichtlich die Zahlung der Beiträge vergisst. Zwar gilt hier zunächst ein vorliegender Versicherungsschutz, da nicht wie beim Erstprämienverzug überhaupt keine Beiträge beim Versicherer eingegangen sind. Dieser kann sich jedoch je nach Höhe des Zahlungsrückstands dazu veranlasst sehen, das Begleichen eines entstandenen Schadens solange zu verwehren, bis die ausstehenden Beiträge durch den Versicherungsnehmer überwiesen wurden.

Der Erstprämienverzug ist als solcher nicht strafbar und kann in keiner Weise durch ein Bußgeld oder ähnliche Strafzahlungen belegt werden. Die schlimmste Konsequenz ist das Ausbleiben des Versicherungsschutzes, der gerade bei einem schnell geschehenen Schadensfall dringend benötigt wird. Der Tatbestand eines Betrugs der Versicherungsgesellschaft kann dann vorliegen, wenn nachweislich der Vertrag ausgehandelt wurde, ohne dabei jemals die Absicht besessen zu haben, Beiträge an den Versicherer zu entrichten und einen Schutz durch diesen in Anspruch nehmen zu wollen.