Deliktfähigkeit

Die Deliktfähigkeit

Als Deliktfähigkeit bezeichnet man den Sachverhalt, wenn eine Person nach den Regelungen des Privatrechtes für einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Schaden entsprechenden Ersatz zu leisten hat. Alle Fragen und Regelungen zur sogenannten Schadensersatzpflicht regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem Paragraph 823. Alle Personen, die weder deliktunfähig, noch bedingt deliktunfähig sind, werden als deliktfähig vom Gesetzgeber behandelt und sind für unerlaubte Handlungen, die ein Delikt darstellen, zur Verantwortung zu ziehen.

In Deutschland sind Personen nach Paragraph 828 des BGB bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres nicht deliktfähig. Somit können Personen unter sieben Jahren weder für einen fahrlässigen noch vorsätzlichen Schaden, den sie verursacht haben, zur Verantwortung gezogen werden. Wenn man zwar das siebente aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, dann kann man für einen fahrlässig angerichteten Schaden nicht haftbar gemacht werden, zum Beispiel beim Unfall mit einem KFZ, einer Bahn oder auch einer Schwebebahn. Wenn man das siebente oder das zehnte, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet hat, dann kann man für einen Schaden anderer Personen nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Tatbestand erfüllt ist, dass der Schadensverursacher keine Einsich hinsichtlich der Veranwortlichkeit im Schadensfall gehabt hatte.

Allerdings gibt es mit dem Paragraph 829 im BGB eine Regelung, die eine Haftung aus sogenannten Billigkeitsgründen zur ausgleichenden Gerechtigkeit vorsieht. Somit kann eine Person, die als Deliktunfähig eingestuft wird, dennoch für einen entstandenen Schaden teilweise oder aber auch ganz zur Verantwortung gezogen werden, was auf einen Schadensersatz hinaus läuft. Im Volksmund spricht man daher vom sogenannten Millionärsparagraphen, da dieser nur dann Anwendung findet, wenn dem Schädiger durch die Erfüllung der Schadensersatzpflicht keine Nachteile bei der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten entsteht. Eine weitere Regelung bei Deliktunfähigen ist, dass im Schadensfall die private Haftpflichversicherung nicht für entstandenen Schaden aufkommen muss.

Deliktfähigkeit hängt neben dem Alter des Schädigers auch mit physischen wie auch psychischen Einschränkungen zusammen. So sind sowohl Bewusstlosigkeit als auch verschiedene psysische Krankheiten, geistige Behinderungen und sogenannte Hirnabbauprozesse Gründe für eine Deliktsunfähigkeit nach Paragraph 827 des BGB. Hingegen werden Rauschzustände, die der Schädiger selbst verursacht hat, nicht als Indiz für eine Deliktunfähigkeit gewertet, was im BGB Paragraph 105 explizit geregelt ist. Wenn Personen nach den Paragraphen 1896 ff. des BGB unter rechtlicher Betreuung stehen, dann ist die Deliktfähigkeit in der Regel beschränkt. Stehen Personen unter einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt, dann ist zwar die Geschäftsfähigkeit nach den Paragraphen 108 ff. des BGB beschränkt, aber die Deliktfähigkeit nicht. In diesem Fall wird individuell nach Falllage über das psychische Befinden des Schädigers im Schadensfall entschieden.