Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung

Der Begriff Ausfalldeckung bezeichnet im Rahmen der Haftpflichtversicherung die finanzielle Deckung eines Schadens durch den eigenen Versicherer, obwohl für diese Entschädigung eigentlich ein Fremdverschulden vorliegt. Muss ein entsprechender Schaden im Normalfall durch die Haftpflichtversicherung des Unfallpartners übernommen werden, kann dieser Schutz aus verschiedenen Gründen entfallen, so dass zunächst keine Begleichung des Schadens stattfindet. Unter gewissen Voraussetzungen und ab einer bestimmten Schadenshöhe erklärt sich jedoch die eigene Haftpflichtversicherung bereit, durch die Ausfalldeckung den Schaden zu begleichen und so den Versicherungsnehmer nicht auf seiner Schädigung sitzen zu lassen. Vom rein formalen Ablauf gleicht die Ausfalldeckung somit der Bereinigung eines Schadens durch eine Vollkaskoversicherung, im Unterschied zu dieser ist der Versicherungsnehmer jedoch nicht am Schaden des eigenen Fahrzeugs Schuld.

Die Ausfalldeckung in der Praxis

In der Praxis ergeben sich relativ selten Situationen, in denen die Ausfalldeckung zum Einsatz kommt. Dies liegt in erster Linie an der Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht ohne den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf. Sollte ein Fahrzeug dennoch ohne Versicherungsschutz bewegt werden und in einen Unfall verwickelt sein, fehlt der Versicherungsschutz des Unfallpartners, der für die Begleichung der Schäden eigentlich eintreten müsste. Ebenso können sich Situationen ergeben, in denen sich die Haftpflichtversicherung des Unfallpartners weigert, der Leistungspflicht nachzukommen. Dies kann beispielsweise nach einem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrers oder nach dem Urteil eines Verkehrsgerichts sein, das den Versicherer von der Zahlung einer Schadensleistung befreit. Auch Schäden eines Tierhalters ohne entsprechenden Versicherungsschutz können die Zahlung aus der Ausfalldeckung begründen.

Für gewöhnlich können beim eigenen Versicherer erst Leistungen aus einer Ausfalldeckung angefragt werden, wenn die andere Unfallpartei nicht zahlt und dies rechtlich abgesichert oder durch Fehlen des Haftpflichtschutzes verweigert. In den meisten Versicherungsverträgen, die eine Ausfalldeckung berücksichtigen, wird eine Mindestsumme zwischen 1.000 und 3.000 Euro genannt, ab der erst die Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt. Bagatellschäden werden somit nicht durch den Schutz der eigenen Versicherung mitberücksichtigt und müssen somit aus eigener Tasche beseitigt werden.

Deckungssummen der Ausfalldeckung

Grundsätzlich gelten für die Beseitigung eines Schadens im Rahmen der Ausfalldeckung die gleichen Konditionen bezogen auf die Deckungssumme, die auch dem eigenen Haftpflichtvertrag zu Grunde liegen. Bei immens hohen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die der eigenen Person entstanden sind, können somit nicht höhere Leistungen geltend gemacht werden als einem Unfallpartner durch die eigene Haftpflichtversicherung erstattet würden. Zudem wird in der Praxis der Ausfalldeckungsschutz an einen Rechtsschutz für Schadenersatzleistungen gekoppelt, um zunächst den Unfallpartner notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe zu den notwendigen Leistungen zu bewegen und nicht die eigene Versicherung unnötigerweise zu belasten.